Wer ein Mietshaus kauft, muss die bestehenden Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fortführen.
Frühere Mieter können von dem Käufer aber nicht die Zahlung einer noch ausstehenden Kaution verlangen.
Dies hat der BGH am 4. April 2007 (AZ: VIII ZR 219/06) entschieden.