Ein Immobilieneigentümer wurde auf Schadensersatz verklagt, weil ein Mieter auf der Zufahrt zur Garage ausgerutscht war – und zwar wegen einer durch Laub verdeckten Öllache. Das Kammergericht Berlin lehnte den Schadensersatz jedoch ab. So habe eine Beauftragte am Morgen des Unfalltages die Zufahrt noch kontrolliert und keine Gefahrenquelle vorgefunden. Es sei nicht zumutbar, „jederzeit jegliches Laub“ zu entfernen, das gerade von den Bäumen gefallen sei.
Die Verkehrssicherungspflicht erfordere es nicht, „für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts“ Vorsorge zu treffen. (Aktenzeichen 9 U 185/05)