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Mittwoch, 10. Juni 2009
Die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Damit folgt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Lebensgefährten „Dritte“ im Sinne des § 540 Abs.1 Satz 1 BGB sind und nicht wie Familienangehörige zu behandeln sind, denen auch ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung überlassen werden kann. (BGH AZ.: VIII ZR 371/02; bisher n.v.)
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