Hausgrund
Verwaltungen Immobilien GmbH

Aachener Straße 456
50933 Köln
Tel: +49 (0)221/ 94 98 95-0
Fax: +49 (0)221/ 94 98 95-27

E-Mail: mail@hausgrund-koeln.de
Web: www.hausgrund-koeln.de
Geschäftsführer: Dieter Bachmann, Peter Böhler
Amtsgericht Köln HRB 6360
Suche
Flash Player nicht aktuell

Bitte installieren Sie den aktuellen Flash Player und rufen Sie diese Seite erneut auf um sie korrekt anzuzeigen:

Get Adobe Flash player » Hier FlashPlayer Downloaden

Aktuelles

Ein Mietinteressent, der eine Wohnung mieten will, darf dem Vermieter gegenüber keine vollkommen falschen Angaben über seine finanzielle Lage machen. Kommt nämlich ein Mietvertrag nur deshalb zustande, weil der Vermieter aufgrund falscher Angaben des Mieters glaubt, dieser sei solvent, kann er die Räumung der Wohnung verlangen.
Der zwischen Vermieter und Mieter geschlossene Mietvertrag kann in einem solchen Fall wegen arglistiger Täuschung nichtig sein.

AG Leer, Urteil – 70 C 1237/08

. . . Der Mieter erklärte vor Vertragsunterzeichnung gegenüber dem Vermieter, er sei als Disponent bei einem Anzeigenblatt im Bereich Logistik und außerdem als Selbstständiger in der Computerbranche tätig. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Mieter bereits einen Offenbarungseid geleistet hatte und zudem Hartz-VI-Empfänger war. Nur nebenbei war er als Zeitungsausträger tätig und seine selbstständige Tätigkeit beschränkte sich auf gelegentliche Computerreparaturen.
Als der Vermieter von den tatsächlichen Verhältnissen Kenntnis erlangte, focht er den Mietvertrag an und bekam Recht.
Das Gericht argumentierte, dass derjenige Mieter, der eine zukünftig fällig werdende Verpflichtung eingeht, seine wirtschaftliche Schwierigkeiten von sich aus offenbaren muss. Dazu gehöre insbesondere, eine eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) anzugeben.

HAUSGRUND-Anmerkungen
Die Kosten des Räumungsverfahrens und der Zwangsräumung bleiben in der Regel beim Vermieter „hängen“, da der Mieter insolvent ist. Die von der Hausverwaltung über den Mieter eingeholten Auskünfte vor Abschluss eines Mietvertrages können eine gewisse Grundlage über die Solvenz des Mieters bieten.

HG 17.12.2009 / Bm