Hausgrund
Verwaltungen Immobilien GmbH

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Aktuelles

Vermieter dürfen im Rahmen des Mietvertrages ihren Mietern keine bestimmte Farben für den Innenanstrich vorgeben. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag führt dazu, dass der Mieter überhaupt keinen Anstrich ausführen muss, auch wenn die Renovierungsklausel keine „starre Fristen“ beinhaltet.

BGH Karlsruhe – VIII ZR 50/09

. . . Im Streitfall wurde zwischen dem Vermieter und den Mietern in einer Klausel im Mietvertrag festgelegt, dass Türen und Fenster innen „nur weiß zu lackieren“ sind. Beim Auszug hatten die Mieter gar nicht neu gestrichen. Der Vermieter verlangte Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und verklagte die Mieter – ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied: Die „Farb-Klausel“ greife ohne Grund in den persönlichen Lebensbereich der Mieter ein und sei daher unwirksam. Dies führe dazu, dass die gesamte Renovierungsvereinbarung im Mietvertrag unwirksam sei und der Mieter insgesamt nicht mehr zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

HAUSGRUND-Anmerkungen
Der Bundesgerichtshof bekräftigt damit seine Haltung, wonach der Vermieter den Mieter im Rahmen mietvertraglicher Vereinbarungen in der Art und Weise von Schönheitsreparaturen nicht verpflichten kann. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Mieter in der Wohnung kaum noch sach- und fachgerechte Renovierungsarbeiten ausführen. Immer mehr Mieter versuchen in Eigenleistungen unfachmännische Schönheitsreparaturen auszuführen. Die teilweise katastrophalen Ergebnisse mit Einflüsse auf die Bausubstanz müssen nach Beendigung des Mietverhältnisses kostenaufwendig vom Vermieter wieder instand gesetzt werden um eine nachhaltige Vermietbarkeit zu erreichen.
Viele Vermieter sind dazu übergegangen, die Mietsache schon bei Mietbeginn unrenoviert (im vorhandenen) Zustand zu überlassen. Dem Mieter wird lediglich die Verpflichtung auferlegt, während der Mietdauer die Mietsache selbst zu Renovierung – ohne Anspruch auf bestimmte Beschaffenheit oder Güte.
Ob dies auf Dauer der Bausubstanz und einer nachhaltigen Mieterzielung zuträglich ist bleibt abzuwarten.

HG 21.01.2010 / Bm