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Mittwoch, 10. Juni 2009
Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird. Dies gilt als Verletzung der sogenannten Obhutspflicht.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Februar 2008 (Aktenzeichen 8 U 151/07)
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